Als wichtigstes Gemeindeorgan verkörpert der Rat den politischen Willen der Bürgerinnen und Bürger im kommunalen Bereich. Alle fünf Jahre entscheiden die Wahlberechtigten bei der Kommunalwahl, welche Ratsmitglieder sie vertreten sollen. Wahlvorschläge können von den politischen Parteien, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Zahl der Ratsmitglieder (in Osnabrück sind es 51, davon 21 Frauen), richtet sich nach der Einwohnerzahl. Der Oberbürgermeister gehört keiner Fraktion oder Gruppe an.
Der Rat setzt sich wie folgt zusammen: CDU = 19 Sitze, SPD = 18 Sitze, , Grüne =6 Sitze, FDP = 5 Sitze, Linke = 1 Sitz, UWG = 1 Sitz und der Oberbürgermeister.
"Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.“ (§ 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)
Als oberstes Beschlussgremium der Gemeinde beschließt der Rat über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die 51 Ratsmitglieder, so ihre offizielle Bezeichnung, handeln dabei nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung.
"Eigener Wirkungskreis" des Rates
Im Folgenden sind auszugsweise die Zuständigkeiten des Rates im "eigenen Wirkungskreis" beschrieben:
- Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll
- die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen
- Gebietsänderungen und der Abschluss von Gebietsänderungsverträgen
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Verordnungen
- abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen
- Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts
- Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte
- Erlass der Haushaltssatzung, Beschluss über das Haushaltskonsolidierungskonzept, Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung es Oberbürgermeisters
- Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts
- Verfügung über Gemeindevermögen
- Verpachtung von Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde
- Festlegung von Richtlinien für die Aufnahme von Krediten; Übernahme von Bürgschaften
- Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen
- Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht
- Überwachung der Durchführung seiner Beschlüsse sowie des sonstigen Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten